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ISO 45001

45001-07 Maßnahmen planen, SGA-Ziele

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Quelle: DIN EN ISO 45001:2023-12, deutsch, Textstand ISO 45001:2018. 6.1.4, 6.2, Begriff 3.17. Anhang A.6.1.4 und A.6.2 als Anleitung. Englisch zum Gegenlesen.

6.1.4 verlangt zu planen:

a) Maßnahmen zum Umgang mit den Risiken und Chancen aus 6.1.2.2 und 6.1.2.3, zum Umgang mit rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen aus 6.1.3, und zur Vorbereitung und Reaktion auf Notfallsituationen aus 8.2;

b) wie diese Maßnahmen in die Prozesse des SGA-Managementsystems oder in andere Geschäftsprozesse integriert und durchgeführt werden, und wie ihre Wirksamkeit bewertet wird.

Bei der Planung der Maßnahmen muss die Organisation der Maßnahmenhierarchie (8.1.2) und den Ergebnissen des Systems Rechnung tragen. Bewährte Vorgehensweisen, technologische Möglichkeiten und finanzielle, betriebliche und geschäftliche Anforderungen muss sie berücksichtigen. Nach A.3 b kann das Berücksichtigte nach dem Bedenken ausgeschlossen werden. Die Hierarchie kann an dieser Stelle nicht ausgeschlossen werden. Eine eigene dokumentierte Information schreibt 6.1.4 nicht vor. Was 6.1.1 dazu aufrechtzuerhalten verlangt, steht in 45001-05.

A.6.1.4, Anleitung: die Maßnahmen sollten primär durch das SGA-Managementsystem behandelt werden und die Integration in andere Geschäftsprozesse einschließen, etwa Umwelt, Qualität, Geschäftskontinuität, Risiko, Finanzen oder Personal. An die Durchführung werde die Erwartung gestellt, dass sie zu den beabsichtigten Ergebnissen führt. Die Planung bestimme, wie ein ermittelter Maßnahmenbedarf im Betrieb durchgeführt wird, siehe Abschnitt 8, oder als Messung und Überwachung, siehe Abschnitt 9. Maßnahmen zu Risiken und Chancen sollten auch im Änderungsmanagement berücksichtigt werden, damit keine unbeabsichtigten Folgen entstehen. „Sollte“.

Ein SGA-Ziel, 3.17, ist ein von der Organisation festgelegtes Ziel, um spezifische Ergebnisse in Übereinstimmung mit der SGA-Politik zu erreichen.

6.2.1 verlangt, SGA-Ziele für relevante Funktionen und Ebenen festzulegen, um das System und die SGA-Leistung aufrechtzuerhalten und fortlaufend zu verbessern. Der Verweis geht auf 10.3. Die Ziele müssen:

a) im Einklang mit der SGA-Politik stehen;

b) messbar sein, sofern machbar, oder zur Leistungsbewertung tauglich sein;

c) anwendbaren Anforderungen, den Ergebnissen der Beurteilung der Risiken und Chancen und den Ergebnissen der Konsultation der Beschäftigten und, sofern vorhanden, ihrer Vertreter Rechnung tragen;

d) überwacht werden;

e) vermittelt werden;

f) soweit erforderlich aktualisiert werden.

Der englische Text zu b lautet „measurable (if practicable) or capable of performance evaluation“. Messbarkeit, sofern machbar, und Tauglichkeit zur Leistungsbewertung stehen als Alternativen in derselben Anforderung.

6.2.2 verlangt bei der Planung zu bestimmen: was getan wird; welche Ressourcen erforderlich sind; wer verantwortlich ist; wann es abgeschlossen wird; wie die Ergebnisse bewertet werden, einschließlich der Kennzahlen zur Überwachung; wie die Maßnahmen in die Geschäftsprozesse integriert werden.

A.6.2.1, Anleitung: Ziele sollten mit den Risiken, Chancen und Leistungskriterien verknüpft werden, die die Organisation als erforderlich ermittelt hat. Sie können in andere Geschäftsziele integriert werden. Die Anleitung unterscheidet strategische, taktische und operative Ziele an Beispielen zur Lärmminderung und schreibt diese Beispiele nicht als Pflicht. Messung kann qualitativ oder quantitativ sein. Qualitative Messung kann aus Befragung, Interview und Beobachtung kommen. Es ist nach dieser Anleitung nicht erforderlich, zu jedem bestimmten Risiko und jeder bestimmten Chance ein SGA-Ziel festzulegen. A.6.2.2: die Organisation kann Ziele einzeln oder gemeinsam planen. Sie sollte die Ressourcen bestimmen. Sofern praktikabel, sollte jedes Ziel mit einer Kennzahl verknüpft sein. „Sollte“ und „sofern praktikabel“ bleiben Anleitung neben der Anforderung, bei der Planung zu bestimmen, wie Ergebnisse bewertet werden, einschließlich Kennzahlen.

Dokumentierte Information: Zu den SGA-Zielen und zu den Plänen ihrer Erreichung muss dokumentierte Information aufrechterhalten und aufbewahrt werden (6.2.2).

Nicht in diesem Text: Zielwerte als Zahlenvorgabe der Norm und eine Pflicht, zu jeder Gefährdung ein Ziel zu setzen. A.6.2.1 sagt als Anleitung, das sei nicht erforderlich. Die Hierarchie, der die Maßnahmenplanung Rechnung tragen muss, steht in 45001-10.