Erläuterungen zu ISO 14001:2026
Quelle ist ISO 14001:2026(en), vierte Ausgabe, April 2026, englischer Text. Titel: Environmental management systems — Requirements with…
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Quelle: ISO 14001:2026(en), vierte Ausgabe, Englisch. 3.4.3, 3.4.4, 3.4.5, 10.1, 10.2, A.10, A.3 zu „continual“
Abschnitt 10 dieser Ausgabe besteht aus 10.1 und 10.2.
3.4.5 definiert fortlaufende Verbesserung als wiederkehrende Tätigkeit zur Steigerung der Leistung. Anmerkung 1: Die Steigerung der Leistung bezieht sich auf den Gebrauch des Umweltmanagementsystems, um die Umweltleistung im Einklang mit der Umweltpolitik zu verbessern. Anmerkung 2: Die Tätigkeit muss nicht in allen Bereichen gleichzeitig oder ohne Unterbrechung stattfinden. A.3 erklärt „continual“ als Dauer über einen Zeitraum mit Unterbrechungen. „Continuous“ wäre Dauer ohne Unterbrechung. „Continual“ ist danach das passende Wort für Verbesserung.
10.1. Die Organisation muss Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems fortlaufend verbessern, um die Umweltleistung zu verbessern, indem sie Verbesserungsmöglichkeiten bestimmt, mit Verweis auf Abschnitt 9 und 10.2, und indem sie die nötigen Maßnahmen umsetzt, um die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.
A.10.1 sagt als Hinweis, die Organisation berücksichtige die Ergebnisse aus Analyse und Bewertung der Umweltleistung, aus der Bewertung der Einhaltung, aus internen und externen Audits und aus der Managementbewertung, wenn sie Maßnahmen zur Verbesserung ergreift. Fortlaufende Verbesserung kann aus jedem Prozess des Systems kommen und aus anderen Prozessen wie sprunghafter Änderung, Innovation und Neuordnung. Geschwindigkeit, Umfang und Zeitmaß bestimmt die Organisation. Die Umweltleistung kann verbessert werden, indem das System als Ganzes angewendet oder eines oder mehrere seiner Elemente verbessert werden.
10.2. 3.4.3 definiert Nichtkonformität als Nichterfüllung einer Anforderung. Die Anmerkung bezieht das auf Anforderungen dieses Dokuments und auf zusätzliche Anforderungen, die sich die Organisation selbst setzt. 3.4.4 definiert Korrekturmaßnahme als Maßnahme, um die Ursache oder die Ursachen einer Nichtkonformität zu beseitigen und ein erneutes Auftreten zu verhindern.
Wenn eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation:
Korrekturmaßnahmen müssen der Bedeutung der Wirkungen der aufgetretenen Nichtkonformitäten angemessen sein, einschließlich ihrer Umweltauswirkungen. Der englische Wortlaut ist „appropriate to the significance of the effects of the nonconformities encountered, including their environmental impact(s)“.
A.10.2 sagt als Hinweis, einer der zentralen Zwecke eines Umweltmanagementsystems sei, als vorbeugendes Werkzeug zu wirken. Der Gedanke der vorbeugenden Maßnahme sei jetzt in 4.1, dem Verstehen der Organisation und ihres Kontexts, und in 6.1.4, den Maßnahmen zu Risiken und Chancen, aufgenommen. Einen eigenen Abschnitt mit der Überschrift vorbeugende Maßnahme hat Abschnitt 10 nicht. Den Unterschied zwischen Nichteinhaltung und Nichtkonformität erklärt A.9.1.2, wiedergegeben in 14001-15.
Dokumentierte Information: Sie muss verfügbar sein als Nachweis der Art der Nichtkonformitäten und aller anschließenden Maßnahmen sowie der Ergebnisse jeder Korrekturmaßnahme. 10.1 verlangt keine eigene dokumentierte Information.
Nicht in diesem Text: eine Ursachenmethode, eine Frist in Tagen, und eine Beschreibung einer älteren Dreiteilung von Abschnitt 10, als wäre sie die Gliederung dieser Ausgabe. Diese Ausgabe gliedert Abschnitt 10 in 10.1 und 10.2.