Erläuterungen zu DIN EN ISO 45001:2023 (Textstand ISO 45001:2018)
Quelle ist DIN EN ISO 45001:2023-12, deutsche Fassung EN ISO 45001:2023. Titel: Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der…
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Quelle: DIN EN ISO 45001:2023-12, deutsch, Textstand ISO 45001:2018. 10.1, 10.2, 10.3, Begriffe 3.34, 3.35, 3.36, 3.37. Anhang A.10 als Anleitung. Englisch zum Gegenlesen.
Abschnitt 10 dieses Dokuments hat drei Teile. 10.1 ist allgemein. 10.2 behandelt Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen. 10.3 ist die fortlaufende Verbesserung. ISO 9001:2026 und ISO 14001:2026 beginnen Abschnitt 10 mit der fortlaufenden Verbesserung und behandeln die Nichtkonformität danach. Das ist die Gliederung jener Ausgaben. Hier gilt 10.1, 10.2, 10.3.
Nichtkonformität, 3.34, ist die Nichterfüllung einer Anforderung. Anmerkung 1 zum Begriff: das bezieht sich auf Anforderungen dieses Dokuments und auf zusätzliche Anforderungen an das SGA-Managementsystem, welche die Organisation für sich festlegt.
Vorfall, 3.35, ist ein Vorkommnis, das durch die Arbeit oder während der Arbeit auftritt und zu Verletzungen und Erkrankungen führt oder führen könnte. Anmerkung 1: ein Vorfall, bei dem Verletzung und Erkrankung auftreten, wird mitunter als Unfall bezeichnet. Anmerkung 2: ein Vorfall ohne Verletzung und Erkrankung, bei dem die Möglichkeit dazu besteht, darf als Beinahe-Unfall oder kritische Situation bezeichnet werden. „Darf“ betrifft die Benennung. Anmerkung 3:
Obwohl ein Vorfall im Zusammenhang mit einer oder mehreren Nichtkonformitäten stehen kann, kann ein Vorfall auch ohne Vorliegen einer Nichtkonformität eintreten.
Ein Vorfall ist damit keine Nichtkonformität unter anderem Namen. Er kann mit einer zusammenhängen. Er kann ohne sie eintreten.
Korrekturmaßnahme, 3.36, ist eine Maßnahme zum Beseitigen der Ursachen einer Nichtkonformität oder eines Vorfalls und zum Verhindern des erneuten Auftretens. Die Anmerkung zum Begriff sagt, die Basisdefinition sei geändert worden und beziehe sich mit auf Vorfälle, weil Vorfälle ein Schlüsselfaktor für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit seien, die Maßnahmen zu ihrer Behebung aber dieselben seien wie bei Nichtkonformitäten, durch Korrekturmaßnahmen. Dieselbe Art von Maßnahme ist nicht dieselbe Sache. Die Definition nennt beide.
Fortlaufende Verbesserung, 3.37, ist eine wiederkehrende Tätigkeit zum Steigern der Leistung. Anmerkung 1: das betrifft die Anwendung des Systems, um die gesamte SGA-Leistung zu verbessern, übereinstimmend mit Politik und Zielen. Anmerkung 2: „fortlaufend“ bedeutet nicht „stetig“. Die Tätigkeit braucht nicht in allen Bereichen gleichzeitig stattzufinden.
10.1 verlangt, Möglichkeiten zur Verbesserung zu bestimmen, mit Verweis auf Abschnitt 9, und notwendige Maßnahmen durchzuführen, um die beabsichtigten Ergebnisse zu erreichen.
10.2 verlangt Prozesse, die Berichterstattung, Untersuchung und das Ergreifen von Maßnahmen umfassen, um Vorfälle und Nichtkonformitäten zu bestimmen und zu behandeln.
Wenn ein Vorfall oder eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation:
a) rechtzeitig reagieren und, wie jeweils zutreffend, Maßnahmen zur Überwachung und zur Korrektur ergreifen und mit den Folgen umgehen;
b) unter Beteiligung der Beschäftigten (5.4) und unter Einbeziehung anderer relevanter interessierter Parteien die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen bewerten, damit die Ursachen beseitigt werden und der Vorfall oder die Nichtkonformität nicht erneut oder an anderer Stelle auftritt. Das geschieht durch Untersuchen des Vorfalls oder Überprüfen der Nichtkonformität, durch Bestimmen der Ursachen, und durch Bestimmen, ob Vergleichbares aufgetreten ist, besteht oder auftreten könnte;
c) die bestehenden Beurteilungen von SGA-Risiken und anderen Risiken soweit angemessen überprüfen (6.1);
d) jegliche erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Korrekturmaßnahmen, bestimmen und durchführen, in Übereinstimmung mit der Maßnahmenhierarchie (8.1.2) und dem Änderungsmanagement (8.1.3);
e) vor dem Ergreifen von Maßnahmen die SGA-Risiken beurteilen, die sich auf neue oder geänderte Gefährdungen beziehen;
f) die Wirksamkeit jeglicher ergriffenen Maßnahme, einschließlich Korrekturmaßnahmen, überprüfen;
g) sofern erforderlich das System ändern.
Korrekturmaßnahmen müssen den Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen der aufgetretenen Vorfälle oder Nichtkonformitäten angemessen sein.
Die dokumentierte Information darüber muss die Organisation den betroffenen Beschäftigten, sofern vorhanden ihren Vertretern, und anderen relevanten interessierten Parteien übermitteln. Die Anmerkung sagt, Berichterstattung und Untersuchung ohne unangemessene Verzögerung könnten schnellstmöglich Gefährdungen beseitigen und zugehörige SGA-Risiken minimieren. „Können“. Eine Frist in Tagen nennt 10.2 nicht. „Rechtzeitig“ steht in 10.2 a.
A.10.2, Anleitung: je nach den Anforderungen der Organisation dürfen getrennte Prozesse oder ein kombinierter Prozess für die Untersuchung von Vorfällen und die Überprüfung von Nichtkonformitäten vorhanden sein. „Dürfen“. Die Beispiele für Vorfälle, Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen, darunter Sturz, nicht funktionierende Schutzausrüstung und der Einsatz der Hierarchie, werden nicht als Typenkatalog abgeschrieben. Die Ursachenanalyse beschreibt die Anleitung als Untersuchung der Faktoren mit der Frage, was geschehen ist, wie und warum, mit dem Schwerpunkt Vermeidung. Die Organisation sollte Verfahren anwenden, die der Art des Vorfalls oder der Nichtkonformität angemessen sind. Die Überprüfung der Wirksamkeit beziehe sich auf das Ausmaß, in dem die Maßnahmen die Ursachen beherrschen. „Sollte“.
10.3 verlangt, Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit fortlaufend zu verbessern durch:
a) Steigern der SGA-Leistung;
b) Fördern einer Kultur, die das System unterstützt;
c) Fördern der Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung von Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung;
d) Vermittlung der relevanten Ergebnisse der fortlaufenden Verbesserung an die Beschäftigten und, sofern vorhanden, ihre Vertreter;
e) Aufrechterhalten und Aufbewahren dokumentierter Information als Nachweis der fortlaufenden Verbesserung.
A.10.1, Anleitung: die Organisation sollte bei Verbesserungsmaßnahmen die Ergebnisse der Analyse und Bewertung der SGA-Leistung, der Compliance-Bewertung, der internen Audits und der Managementbewertung berücksichtigen. Beispiele von Verbesserung seien Korrekturmaßnahmen, fortlaufende Verbesserung, bahnbrechende Veränderung, Innovation und Umstrukturierung. A.10.3 nennt weitere Beispiele, darunter neue Technologien, gute Praxis, Vorschläge interessierter Parteien und neues Wissen. Beides ist Anleitung. Die Anforderungen sind 10.1 und 10.3.
5.4 e 7 legt den Schwerpunkt der Beteiligung nicht leitender Beschäftigter auf das Untersuchen von Vorfällen und Nichtkonformitäten und auf das Bestimmen von Korrekturmaßnahmen. 5.4 d 9 legt den Schwerpunkt der Konsultation auf das Sicherstellen fortlaufender Verbesserung.
Dokumentierte Information: 10.2 verlangt, dokumentierte Information aufzubewahren als Nachweis der Art der Vorfälle oder Nichtkonformitäten und der daraufhin getroffenen Maßnahmen, und als Nachweis der Ergebnisse jeder Maßnahme und Korrekturmaßnahme einschließlich ihrer Wirksamkeit. Diese Information ist zu übermitteln, wie 10.2 es sagt. 10.3 e verlangt, dokumentierte Information als Nachweis der fortlaufenden Verbesserung aufrechtzuerhalten und aufzubewahren.
Nicht in diesem Text: eine Ursachenmethode, eine Frist in Tagen, und die Gleichsetzung von Vorfall und Nichtkonformität. Anmerkung 3 zu 3.35 hält sie auseinander. Die Gliederung 10.1 fortlaufende Verbesserung und 10.2 Nichtkonformität aus ISO 9001:2026 und ISO 14001:2026 ist nicht die Gliederung dieses Dokuments.