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ISO 14001:2026

14001-15 Bewertung der Einhaltung

3 мин. чтения · IA, EA, V

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Für: IA, EA, V
Quelle: ISO 14001:2026(en), vierte Ausgabe, Englisch. 6.1.3, 9.1.2, 10.2 soweit der Zusammenhang, A.9.1.2, A.5.2 soweit der Zusammenhang

9.1.2 ist ein eigener Prozess neben 9.1.1. Die Organisation muss die Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die nötig sind, um zu bewerten, ob sie ihre bindenden Verpflichtungen erfüllt. Sie muss:

  • die Häufigkeit bestimmen, mit der die Einhaltung bewertet wird;
  • die Einhaltung bewerten und nötigenfalls Maßnahmen ergreifen;
  • Wissen und Verständnis ihres Einhaltungsstatus aufrechterhalten.

Bindende Verpflichtungen sind rechtliche Anforderungen, die sie einhalten muss, und andere Anforderungen, die sie einhalten muss oder zu deren Einhaltung sie sich entschlossen hat. Bestimmt und zugänglich gemacht werden sie nach 6.1.3, erklärt in 14001-07. Die Umweltpolitik enthält die Selbstverpflichtung, sie zu erfüllen.

A.9.1.2 erläutert als Hinweis, wie die Organisation die regelmäßige Bewertung bestimmt. Häufigkeit und Zeitpunkt können sich unterscheiden nach der Bedeutung der Anforderung, nach Schwankungen der Betriebsbedingungen, nach Änderungen der bindenden Verpflichtungen und nach der bisherigen Leistung. Alle bindenden Verpflichtungen müssen nach diesem Hinweis regelmäßig bewertet werden. Der englische Satz der Anleitung lautet „all compliance obligations have to be evaluated periodically“. Die Organisation kann Ergebnisse von Bewertungen externer Parteien als Teil ihres Prozesses verwenden. Zeigen die Ergebnisse, dass eine bindende Verpflichtung nicht erfüllt wird, bestimmt und verwirklicht sie die Maßnahmen, die nötig sind, um die Einhaltung zu erreichen. Das kann eine Kommunikation mit einer Behörde und eine Verständigung über das Vorgehen verlangen. Wo eine solche Verständigung besteht, wird sie zu einer bindenden Verpflichtung.

Zwei Sätze der Anleitung tragen den Unterschied, den Auditoren sonst leicht einziehen. A.1 sagt, dass der Anhang die Anforderungen nicht verändert. Die Sätze erklären den Zusammenhang von 9.1.2 und 10.2:

A non-compliance is not necessarily elevated to a nonconformity if, for example, it is identified and corrected by the environmental management system processes.

Compliance-related nonconformities have to be corrected, even if those nonconformities have not resulted in actual non-compliance with compliance obligations.

Eine Nichteinhaltung wird nicht notwendig zu einer Nichtkonformität erhoben, wenn sie zum Beispiel von den Prozessen des Umweltmanagementsystems erkannt und korrigiert wird. Nichtkonformitäten, die mit der Einhaltung zusammenhängen, müssen korrigiert werden, auch wenn sie nicht zu einer tatsächlichen Nichteinhaltung der bindenden Verpflichtungen geführt haben. Was bei einer Nichtkonformität zu tun ist, steht in 10.2, erklärt in 14001-17. 3.4.3 sagt in einer Anmerkung, eine Nichtkonformität beziehe sich auf Anforderungen dieses Dokuments und auf zusätzliche Anforderungen an das Umweltmanagementsystem, die sich die Organisation selbst setzt.

A.5.2 verbindet als Lesehilfe die Selbstverpflichtung der Politik mit dem Bestimmen der bindenden Verpflichtungen, mit dem Betrieb im Einklang mit ihnen, mit der regelmäßigen Bewertung und mit der Korrektur zugehöriger Nichtkonformitäten. Das sind die vorhandenen Klauseln 6.1.3, 8.1, 9.1.2 und 10.2, keine neue Pflicht.

Dokumentierte Information: Geeignete dokumentierte Information muss als Nachweis des Ergebnisses oder der Ergebnisse der Bewertungen der Einhaltung verfügbar sein. Das ist ein anderer Nachweis als der Nachweis der Überwachungs- und Messergebnisse in 9.1.1.

Nicht in diesem Text: ein Rechtskataster, eine Behörde, und die Aussage, jede Nichteinhaltung sei automatisch eine Nichtkonformität. Den Unterschied zieht A.9.1.2 als Anleitung. Die Forderung bleibt 9.1.2 zusammen mit 10.2, wenn eine Nichtkonformität vorliegt.