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ISO 14001:2026

14001-05 Führung, Umweltpolitik, Rollen

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Quelle: ISO 14001:2026(en), vierte Ausgabe, Englisch. 3.1.4, 3.2.7, 5.1, 5.2, 5.3, A.5

5.1. Die oberste Leitung muss Führung und Verpflichtung in Bezug auf das Umweltmanagementsystem zeigen, indem sie:

  • die Rechenschaft für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems übernimmt;
  • sicherstellt, dass Umweltpolitik und Umweltziele festgelegt sind und mit der strategischen Ausrichtung und dem Kontext vereinbar sind;
  • die Integration der Anforderungen des Umweltmanagementsystems in die Geschäftsprozesse sicherstellt;
  • sicherstellt, dass die benötigten Ressourcen verfügbar sind;
  • die Bedeutung eines wirksamen Umweltmanagements und der Konformität mit den Systemanforderungen vermittelt;
  • sicherstellt, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erreicht;
  • Personen anleitet und unterstützt, zur Wirksamkeit beizutragen;
  • fortlaufende Verbesserung fördert;
  • andere relevante Rollen unterstützt, in ihrem Verantwortungsbereich Führung zu zeigen.

Die Anmerkung bei der Integration sagt, „business“ könne weit verstanden werden als die Tätigkeiten, die zum Zweck der Existenz der Organisation gehören. A.3 sagt, „ensure“ heiße, die Verantwortung könne übertragen werden, die Rechenschaft nicht. A.5.1 erläutert als Hinweis, dass die oberste Leitung bestimmte Verantwortlichkeiten persönlich wahrnimmt oder anweist und bei „ensuring“ Handlungen übertragen kann, die Rechenschaft aber behält. Sie kann andere Rollen unterstützen, indem sie eine Kultur fördert, die Personen einbezieht, die für die Organisation oder in ihrem Auftrag arbeiten. Das ist Anleitung. Eine Forderung zu Qualitätskultur, wie sie ISO 9001:2026 formuliert, steht in diesem Dokument nicht.

5.2 Umweltpolitik. 3.1.4 bestimmt die Umweltpolitik als die Politik in Bezug auf die Umweltleistung. Die oberste Leitung muss innerhalb des festgelegten Anwendungsbereichs eine Umweltpolitik aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die:

  • zum Zweck und zum Kontext der Organisation passt, einschließlich Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen;
  • einen Rahmen für Umweltziele gibt;
  • eine Selbstverpflichtung zum Schutz der Umwelt enthält, einschließlich der Verhinderung von Umweltbelastungen und anderer spezifischer Selbstverpflichtungen, die für den Kontext relevant sind;
  • eine Selbstverpflichtung enthält, die bindenden Verpflichtungen zu erfüllen;
  • eine Selbstverpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des Umweltmanagementsystems enthält, um die Umweltleistung zu verbessern.

Die Anmerkung zu den anderen spezifischen Selbstverpflichtungen sagt, sie könnten einschließen: Erhaltung oder Bewahrung natürlicher Ressourcen; nachhaltige Ressourcennutzung; Minderung des Klimawandels und Anpassung daran; oder Schutz von Biodiversität und Ökosystemen. „Can“ ist eine Möglichkeit. Die Pflicht ist, andere spezifische Selbstverpflichtungen aufzunehmen, die für den Kontext relevant sind. Die Beispiele sind keine Pflicht, jede davon in die Politik zu schreiben.

3.2.7 definiert Verhinderung von Umweltbelastungen als den Gebrauch von Prozessen, Praktiken, Techniken, Materialien, Produkten, Dienstleistungen oder Energie, um Entstehung, Emission oder Ableitung jeder Art von Schadstoff oder Abfall zu vermeiden, zu verringern oder zu lenken, einzeln oder kombiniert, um nachteilige Umweltauswirkungen zu verringern. Die Anmerkung sagt, das könne Quellenreduzierung oder -beseitigung einschließen, Änderungen an Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen, effiziente Ressourcennutzung, Ersatz von Material und Energie, Wiederverwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufbereitung oder Behandlung. Das sind Beispiele zum Begriff, keine Maßnahmenhierarchie als Forderung. Eine Anmerkung zu 8.1 nennt eine mögliche Hierarchie von Lenkungsmaßnahmen. Sie steht in 14001-12 und ist ebenfalls ein Hinweis.

Die Umweltpolitik muss als dokumentierte Information verfügbar sein, innerhalb der Organisation vermittelt werden und interessierten Parteien zur Verfügung stehen.

A.5.2 erläutert als Hinweis drei Grundselbstverpflichtungen: die Umwelt schützen; die bindenden Verpflichtungen erfüllen; das System fortlaufend verbessern, um die Umweltleistung zu verbessern. Die Selbstverpflichtung zum Schutz der Umwelt sei darauf gerichtet, nachteilige Umweltauswirkungen durch Verhinderung von Umweltbelastungen zu verhindern und die natürliche Umwelt vor Schaden und Schädigung aus den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation zu schützen. Die spezifischen Selbstverpflichtungen sollten zum Kontext passen, einschließlich lokaler oder regionaler Umweltzustände. Sie können zum Beispiel Wasserqualität, Luftqualität oder Recycling betreffen und auch Erhaltung natürlicher Ressourcen, Klimawandel, Biodiversität, Ökosysteme und Wiederherstellung. Der Anhang verbindet die Selbstverpflichtung zu den bindenden Verpflichtungen mit 6.1.3, 8.1, 9.1.2 und 10.2. Das ist eine Lesehilfe zu Zusammenhängen, keine neue Liste von Pflichten.

5.3. Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass Verantwortlichkeiten und Befugnisse für relevante Rollen zugewiesen und in der Organisation vermittelt werden. Sie muss Verantwortung und Befugnis zuweisen für: die Sicherstellung, dass das Umweltmanagementsystem die Anforderungen dieses Dokuments erfüllt; die Berichterstattung über die Leistung des Systems, einschließlich der Umweltleistung, an die oberste Leitung.

A.5.3 erläutert als Hinweis, dass die in 5.3 genannten Rollen einer Person zugewiesen werden können, die manchmal Managementbeauftragter genannt wird, auf mehrere Personen verteilt oder einem Mitglied der obersten Leitung zugewiesen werden können. Das Dokument schreibt die Bezeichnung nicht vor und verbietet sie nicht.

Dokumentierte Information: Die Umweltpolitik muss als dokumentierte Information verfügbar sein. 5.1 und 5.3 verlangen keine eigene dokumentierte Information.

Nicht in diesem Text: ein Organigramm, ein bestimmter Wortlaut der Politik, und der Inhalt von ISO 14004.